Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. Dezember 2010, 22:28 Uhr
Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
Europa
Schweiz
- 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung
- Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
- 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten