Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen
Aus MUSICAL HERITAGE ORGANIZATION
Fuchur (Diskussion | Beiträge) |
Fuchur (Diskussion | Beiträge) (→Schweiz) |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
* Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung | * Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung | ||
* 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten<ref name="Im Allgemeinen">[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a29.html URG Art. 29 Im Allgemeinen]</ref> | * 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten<ref name="Im Allgemeinen">[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a29.html URG Art. 29 Im Allgemeinen]</ref> | ||
+ | * Die Schutzdauer wird vom [[31. Dezember]] desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist. | ||
=== Einzelnachweise === | === Einzelnachweise === |
Version vom 29. Oktober 2011, 17:22 Uhr
Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.
Europa
Schweiz
- 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
- Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
- 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]
- Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.