Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen
Aus MUSICAL HERITAGE ORGANIZATION
Fuchur (Diskussion | Beiträge) |
Fuchur (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
[[Kategorie:Urheberrecht]] | [[Kategorie:Urheberrecht]] | ||
[[Kategorie:Schutzfrist (Urheberrecht)]] | [[Kategorie:Schutzfrist (Urheberrecht)]] | ||
+ | |||
+ | [[en:Period of protection (Copyright)]] |
Version vom 27. Oktober 2011, 19:33 Uhr
Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.
Europa
Schweiz
- 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
- Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
- 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]