Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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(Schweiz)
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Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
 
Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
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Das '''[[Public Domain Projekt]]''' hat seinen Sitz in [[Wikipedia:de:Küsnacht|Küsnacht]] ([[Wikipedia:de:Schweiz|Schweiz]]), demnach gilt das [[Wikipedia:de:Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|Schweizer Urheberrecht]] für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.
  
 
== Europa ==
 
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Version vom 27. Oktober 2011, 11:37 Uhr

Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.

Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.

Europa

Schweiz

  • 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
  • Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
  • 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]

Einzelnachweise